Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung der Maklertätigkeiten der ESTAYA Holding GmbH und ESTAYA Real Estate GmbH, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Diese AGB sind Bestandteil jedes Maklervertrages und schließen die Anwendung etwaiger AGB des Auftraggebers aus. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien soweit nichts anderes vereinbart wird.

I. Vertragsschluss und Laufzeit, Tätigkeit für beide
Seiten

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus gemäß § 656a BGB oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, muss in Textform geschlossen werden. Andere Maklerverträge bedürfen keiner besonderen Form und kommen durch ausdrückliche Erklärung beider Parteien oder durch die Inanspruchnahme unserer provisionspflichtigen Leistungen zustande. Sofern nicht anders festgelegt, wird die Maklerprovision nachfolgend  auch als Honorar bezeichnet.
Der Maklervertrag ist unbefristet, sofern im Maklervertrag nicht anders vereinbart und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für bis zum Inkrafttreten der Kündigung erbrachte Leistungen bleibt bestehen, wenn ein Hauptvertrag abgeschlossen wird. Wir sind berechtigt, auch für die andere Vertragspartei tätig zu werden.

II. Angebote

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend; Änderungen, Irrtümer und anderweitiger Verkauf oder Vermietung bleiben vorbehalten. Unsere Angebote basieren auf Informationen Dritter, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir keine Gewähr und Haftung übernehmen. Abbildungen und Zeichnungen dienen nur zur Vorabinformation und sind eventuell nicht maßstabsgetreu. Exposés und andere Dokumente sind unverbindlich.

III. Weitergabe von Informationen und Unterlagen

Unsere Angebote sind vertraulich und nur für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Das Nähere regelt eine gesondert abzuschließende Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Auftraggeber schuldet das Honorar auch, wenn er einen Dritten zum Hauptvertragspartner macht oder im Interesse eines Dritten handelt. Bei unbefugter Weitergabe von Informationen haftet der Auftraggeber für den gesamten entstandenen Schaden mindestens aber in Höhe des entgangenen Honorars. Zur Erfüllung unseres Auftrags dürfen wir andere Makler hinzuziehen und ihnen die notwendigen Informationen übermitteln.

IV. Vorkenntnis und Aufgabe der Geschäftsabsicht

Der Auftraggeber muss uns unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihm eine nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages bereits bekannt ist. Gibt der Auftraggeber seine Geschäftsabsicht auf, hat er uns ebenfalls unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Pflichten haftet der Auftraggeber für den entstandenen Schaden.

V. Entstehen des Honoraranspruchs

Unser Honoraranspruch entsteht, sobald durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung ein Hauptvertrag (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) über das Objekt zustande kommt. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartners geschlossen, berührt dies unseren Honoraranspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft wirtschaftlich vergleichbar mit dem zunächst beabsichtigten Geschäft ist. Dies gilt ebenso, wenn ein anderer Vertragstyp als ursprünglich vorgesehen abgeschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete oder Erbbaurechtskauf statt Grundstückskauf). Unser Honoraranspruch bleibt auch bestehen, unabhängig davon, ob im Hauptvertrag eine auflösende Bedingung vereinbart ist. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern der Rücktritt von einer der Vertragsparteien zu vertreten ist oder aus anderen, in der Person einer Vertragspartei (nicht des Maklers) liegenden Gründen erfolgt.

VI. Folgegeschäfte

Wir haben auch dann Anspruch auf Honorar, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten vermittelten Vertrag weitere Vereinbarungen getroffen werden, die auf unseren Leistungen beruhen.

VII. Fälligkeit des Honoraranspruchs, Aufrechnungsverbot

Das Honorar wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist nach Rechnungslegung ohne Abzug zu zahlen. Im Verzugsfall sind die gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet. Wir haben Anspruch auf Teilnahme am Vertragsabschluss. Erfolgt dieser ohne unsere Anwesenheit, muss uns der Auftraggeber den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich mitteilen und auf Verlangen eine Vertragskopie übermitteln. Aufrechnungen gegen unsere Honorarforderung sind nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

VIII. Verkäufer / Vermieter als Auftraggeber

Der Objektanbieter muss uns unverzüglich vollständig und richtig über alle wesentlichen Umstände und Vertragsbedingungen informieren, die das Objekt betreffen. Wir dürfen die bereitgestellten Informationen zur Vermarktung und Bewerbung des Objekts verwenden.

IX. Honorarsätze (Maklerprovision)

Unsere Angebote sind provisionspflichtig, sofern nicht anders angegeben oder schriftlich vereinbart. Für Verbraucher, die eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus kaufen, gelten die Regelungen der §§ 656c und 656d BGB vorrangig. Im Übrigen gelten folgende Honorarsätze:

1. Kauf (An- und Verkauf)

a ) Honorar vom Käufer: Bei einem Objektwert unter 117.000 EUR beträgt das Honorar inkl. Umsatzsteuer 8.330,00 EUR, bei einem Wert bis 2.000.000 EUR 8,33%, bei einem Wert bis 5.000.000 EUR 7,14%, bei einem Wert bis 25.000.000 EUR 5,95%, und bei einem Wert über 25.000.000 EUR 4,76%. Verbraucher i.S.d. §§ 656a BGB ff. zahlen nicht mehr Honorar als der Verkäufer.

b) Honorar vom Verkäufer: Etwaige Regelungen befinden sich im Maklervertrag. Sollte kein Maklervertrag bestehen, berechnet sich das Honorar wie folgt: Bei einem Objektwert unter 117.000 EUR beträgt das Honorar inkl. Umsatzsteuer 4.165 EUR, bei einem Wert bis 2.000.000 EUR 4,17%, bei einem Wert bis 5.000.000 EUR 3,57%, bei einem Wert bis 25.000.000 EUR 2,98%, und bei einem Wert über 25.000.000 EUR 2,38%.

2. Erbbaurecht

Die Honorarsätze für Kaufverträge gelten auch für die Übertragung oder Bestellung eines Erbbaurechts, basierend auf dem Grundstückswert und dem Wert vorhandener Gebäude.

3. Übertragung von Gesellschaftsrechten

Die Honorarsätze gelten ebenfalls für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und werden auf Grundlage des Aktivvermögens der Gesellschaft oder des Verkehrswerts der Immobilien berechnet. Das vom Käufer an ESTAYA zu zahlende Honorar wird dabei entsprechend der Beteiligungshöhe auf Basis des Aktivvermögens der Gesellschaft (§ 266 Abs. 2 HGB) festgelegt. Mindestens jedoch wird das Honorar anhand des lastenfreien Verkehrswerts der enthaltenen Immobilien zum Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses berechnet.

4. An- und Vorkaufsrechte

Bei der Vereinbarung von An- oder Vorkaufsrechten wird das Honorar auf Grundlage des voraussichtlichen Gesamtkaufpreises und aller damit verbundenen . Nebenleistungen berechnet. Das Honorar beträgt 1,19 % inklusive Mehrwertsteuer und ist vom Erwerber des Rechts an uns zu entrichten.

5. Vermietung und Verpachtung

Generelle Bestimmungen: Die für die Honorarberechnung relevante Miete ist die vereinbarte durchschnittliche Nettokaltmiete über die Vertragslaufzeit, unter Berücksichtigung von Staffelungen, jedoch unter Ausschluss etwaiger Indexierungen. Die Laufzeit bezieht sich auf die Mindestvertragsdauer ohne Berücksichtigung von Optionen und Sonderkündigungsrechten. Der Vertragswert ist die über die gesamte Laufzeit geschuldete Miete.

a) Wohnraumvermietung: Das Honorar beträgt 2,98 Nettomonatsmieten inkl. MwSt. Nur bei einem wirksamen Mieterauftrag nach § 2 Abs. 1a WohnVermG schuldet ggf. auch der Mieter ein Honorar.

b) Gewerbliche Vermietung (An- oder Vermietung): Bei Verträgen (Miet-, Pacht-, Leasingverträge) über 10 Jahre beträgt das Honorar 3,5% des Vertragswertes, bei kürzerer Laufzeit drei Monatsmieten. Mieter zahlen dieselben Honorarsätze. Bei Mietoptionen unter 10 Jahren oder Vor- und Anmietrechten beträgt das zusätzliche Honorar eine Monatsmiete. Auf alle nachfolgenden Honorare wird zusätzlich die Mehrwertsteuer fällig.

aa) Honorar vom Vermieter von Gewerbeflächen: Das Honorar beträgt bei Verträgen mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren 3,5 % des Vertragswertes. Bei kürzerer Laufzeit beträgt das Honorar drei Monatsmieten.

bb) Honorar vom Mieter von Gewerbeflächen: Die gleichen Honorarsätze wie für Vermieter gelten. Wenn der Mieter bei einer Laufzeit von weniger als zehn Jahren eine zusätzliche Mietoption erhält, die ihm eine Gesamtlaufzeit von zehn oder mehr Jahren ermöglicht, wird das Honorar wie bei einer zehnjährigen Laufzeit berechnet. Bei einer Mietoption mit kürzerer Gesamtlaufzeit als zehn Jahre sowie bei Vor- oder Anmietrechten beträgt das zusätzliche Honorar eine Monatsmiete. Weitere Leistungen des Vermieters (z. B. Zuschüsse, Übernahme von Verbindlichkeiten oder Abstandszahlungen) erhöhen die Bemessungsgrundlage für das Maklerhonorar, gleichmäßig verteilt auf die Laufzeit.

X. Haftung

Wir übernehmen uneingeschränkt die Haftung für Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden, sowie für Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren und auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, auch wenn diese durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir sowie unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftung ist jedoch der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden begrenzt. Darüber hinaus ist jede weitere Haftung ausgeschlossen.

XI. Verjährung

Ansprüche gegen uns wegen Pflichtverletzungen oder Vertragserfüllung unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Für alle anderen Ansprüche gegen uns beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Rechtsnachfolge Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz der ESTAYA Holding GmbH und ESTAYA Real Estate GmbH. Es gilt deutsches Recht. Unsere vertraglichen Vereinbarungen gelten auch für Rechtsnachfolger der Parteien.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz der ESTAYA Holding GmbH und ESTAYA Real Estate GmbH. Es gilt deutsches Recht.

XIII. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Informationen für Verbraucher

Hinweis gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 524/2013 auf das Portal der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: [http://ec.europa.eu/consumers/odr]
(http://ec.europa.eu/consumers/odr). Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und sind dazu auch nicht verpflichtet.

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